Donnerstag, 26. Juni 2014

Arbeitsunfall oder Privatvergnügen?

Arbeitsunfall oder Privatvergnügen?

26.6.2014 – Wenn ein leitender Angestellter bei einem Führungskräfteseminar, das der Verschmelzung von zwei Gruppen dient, an einer „sportlichen Abendveranstaltung“ teilnimmt und sich dabei verletzt, ist das ein Arbeitsunfall. Das entschied der 15. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in einem Urteil vom 11. März 2014 (Az.: L 15 U 731/12)
Der Kläger nahm an einer zweitägigen Führungskräfte-Veranstaltung seines Arbeitgebers teil, deren Zweck es unter anderem war, Gruppen von Führungskräften zu verschmelzen. Diesem Ziel sollte auch eine „sportliche Abendveranstaltung“ in Form eines Volleyballturniers dienen, wobei die Mannschaften bereits zu Beginn der Veranstaltung festgelegt worden waren. Nach dem Spiel sollte es ein gemeinsames Abendessen geben.

Unglückliche Bewegung

Während des Spiels knickt der Kläger um, zog sich einen Bruch des rechten Fußes zu und musste operiert werden. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte es ab, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen. Aus ihrer Sicht war der offizielle Teil des Führungskräfteseminars um 18 Uhr beendet, das danach folgende Volleyballspiel und das Abendessen seien dem privaten Bereich zuzuordnende Freizeitaktivitäten gewesen, die unversichert seien.
Der Kläger legte mit seinem Widerspruch eine Stellungnahme seines Vorgesetzten vor, in der dieser angab, dass das Volleyballturnier aus gruppendynamischen Gründen offizieller Bestandteil der Agenda gewesen sei.

Nicht zum Vergnügen

Als der Unfallversicherungs-Träger auch dies nicht akzeptierte, erhob er Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen. Dieses hob den Bescheid auf und stellte fest, dass es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt habe.
Die Teilnahme des Klägers an dem Volleyballturnier habe in einem inneren Zusammenhang mit seiner Beschäftigung gestanden und sei Teil des von seinem Unternehmen organisierten Führungskräfteseminars gewesen. Der überwiegend Teil der Seminarteilnehmer habe aktiv an dem Turnier teilgenommen und der Kläger habe sich auch nur aus diesem Grund daran beteiligt.
Der gesetzliche Unfallversicherer blieb bei seiner Auffassung, es habe eine klare Trennung zwischen dem geschäftlichen Programm und der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit in Form von Volleyballspiel und Abendessen gegeben.
Wenn man dies verneine, lege man es uneingeschränkt in die Hand des Unternehmens, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tätigkeiten und Aktivitäten auszuweiten. Immerhin sei der Kläger arbeitsvertraglich nicht verpflichtet gewesen, aktiv an der Sportveranstaltung teilzunehmen. Deshalb legte sie Berufung ein.

Verärgertes Gericht

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen. Die Sportveranstaltung sei eindeutig Teil des offiziellen Programms gewesen. Zwar dürfte es dabei sicher nicht möglich sein, inhaltliche Gespräche zu führen, aber zum näheren Kennenlernen der Spieler im Sinne der Teambildung sei das Volleyballspiel durchaus geeignet.
Die Beklagte musste nicht nur die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen, sondern auch die Gerichtskosten in Höhe von 225 Euro – als Strafe dafür, dass sie den Rechtsstreit fortgeführt hatte, obwohl das Gericht ihr deutlich gemacht hatte, dass er aussichtslos sei und es seine Zeit lieber für andere Fälle nutzen würde.
Eine Revision ließen die Richter es nicht zu.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen